§ 38 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 38 Übergangsregelungen


§ 38 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen.


Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 38 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 17 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
aktuellvor 27.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 38 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes". f) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden durch folgende Angabe ersetzt: „§ 38 ... Angaben zu den §§ 38 und 39 werden durch folgende Angabe ersetzt: „ § 38 Übergangsregelungen". 2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und ... Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 26. Die §§ 38 und 39 werden durch folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 ... -" ersetzt. 26. Die §§ 38 und 39 werden durch folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 Übergangsregelungen (1) Für ... 26. Die §§ 38 und 39 werden durch folgenden § 38 ersetzt: „ § 38 Übergangsregelungen (1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung (vom 24.12.2024)
... § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 27. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle." 32. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ...


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