Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 BFöV vom 24.12.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BFöV, alle Änderungen durch Artikel 4 SoldEntsRÄndG am 24. Dezember 2024 und Änderungshistorie der BFöV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
§ 7 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes


(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn

1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,

2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder

3. freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.

(2) 1 Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die oder der Förderungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums

1. aus der Bundeswehr ausscheidet,

2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird,

3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder

4. an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.

(Text alte Fassung)

2 Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. 3 Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht erstattet.

(Text neue Fassung)

2 Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. 3 Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden im Falle des Satzes 1 Nummer 1 und 4 nicht erstattet.

(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)