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Änderung § 35 BFöV vom 24.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
§ 35 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.

vorherige Änderung

(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.



(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.

(3) 1 Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung)