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Änderung § 6 BFöV vom 01.01.2025
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§ 6 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 6 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erstattung von Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. |
(2) 1 Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. 2 Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. 3 Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig. (3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geltend zu machen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7412/al209902-0.htm