Tools:
Update via:
Änderung § 7 BFöV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BFöV, alle Änderungen durch Artikel 17 SVReformG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der BFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 7 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 7 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes | (Text neue Fassung)§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn 1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird, 2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder | |
3. freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind. | 3. freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind. |
(2) 1 Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die oder der Förderungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums 1. aus der Bundeswehr ausscheidet, 2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird, 3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder 4. an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint. 2 Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. 3 Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden im Falle des Satzes 1 Nummer 1 und 4 nicht erstattet. (3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7412/al209903-0.htm