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Änderung § 29 BFöV vom 01.01.2025

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§ 29 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 29 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,

2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,

3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder

4. aus sonstigen Gründen

nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. 2 Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.

(2) 1 Eine bewilligte Förderung endet bei

1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,

2. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,

3. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder

4. Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.

2 Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.



(heute geltende Fassung)