Teil 6 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 6 Schlussvorschriften
§ 38 Übergangsregelungen
§ 39 (aufgehoben)
Schlussformel

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 38 Übergangsregelungen


§ 38 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen.


Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 39 (aufgehoben)


§ 39 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Oktober 2006 SVGDV mWv. 1. Oktober 2008



Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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