(1) Soweit sich Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach §
20 Absatz 4 und der Zusammenfassung nach §
21 Absatz 2 ergeben, hat der Zulassungsinhaber dies der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Änderungen belegen.
(2) Die Änderung
- 1.
- des Herstellungsverfahrens,
- 2.
- des Anwendungsgebietes,
- 3.
- der Haltbarkeitsdauer, soweit diese verlängert werden soll,
- 4.
- der Kennzeichnung oder
- 5.
- der Packungsbeilage
darf erst vollzogen werden, wenn die zuständige Zulassungsstelle der Änderung zugestimmt hat.
(3) Im Falle der Änderung der Bezeichnung des Mittels gilt §
29 Absatz 2 entsprechend.
(4) Im Falle einer Änderung der wirksamen Bestandteile des Mittels im Sinne der Nummer 4 der Anlage
1 ist eine neue Zulassung zu beantragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
Artikel 1 TierImpfStVuaÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung ... Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist § 29a ." 2. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. ... 1234/2008 in Verbindung mit § 23." 11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht ... 11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist ... 1 wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst: „(zu § 20 Absatz 4 und § 29a Absatz ...
V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 86 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182