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Änderung § 4 Zucker-Quoten-Verordnung vom 14.06.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2014 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zulassung der Unternehmen


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedarf der Schriftform.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform.

(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.



(heute geltende Fassung) 
 

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