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Synopse aller Änderungen der Zucker-Quoten-Verordnung am 14.06.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juni 2014 durch Artikel 1 der 3. MORZuckerÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZuckQuotV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Stelle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der Quoten ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium).

(Text neue Fassung)

(1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der Quoten ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium). *)

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für

1. die Erfassung und Weiterleitung der Mitteilungen der Zuckerhersteller und der Rohzuckerraffinierer der in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen an

a) Weißzucker,

b) Rohzucker,

c) Invertzucker,

d) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind und

e) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

die sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheines sind und am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren,



die sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheines sind und am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Unionsgebiet gelagert waren,

2. die

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung,

b) Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,



a) Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung,

b) Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

c) Erfassung und Kontrolle der Angaben nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung,

d) Mitteilungen nach Artikel 15a Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sowie

e) Überprüfung der Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006.

3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Flächen und Erzeugungsmengen, die im laufenden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im darauf folgenden Wirtschaftsjahr im Fall von

a) Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Bioethanol oder anderen Erzeugnissen und

b) im Fall von Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup

bestimmt sind.

(3) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Zulassung der Unternehmen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Zuckererzeugung nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,



1. die Zulassung der Unternehmen nach Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

2. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Zuckererzeugung nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben der zugelassenen Hersteller von Isoglucose oder Inulinsirup über die in Trockenstoff ausgedrückten Mengen Isoglucose oder in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen Inulinsirup, die sich in ihrem Besitz befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren,

4. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die in Trockenstoff ausgedrückten, im Vormonat tatsächlich erzeugten Mengen der Isoglucose erzeugenden Unternehmen,

5. die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Abweichungen durch die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 festgestellt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 a V. v. 2. Juni 2014 (BGBl. I S. 700) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Zulassung der Unternehmen


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedarf der Schriftform.



(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform.

(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.