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Änderung § 5 StIdV vom 30.06.2007

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§ 5 StIdV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 5 StIdV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1185
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses


(Text neue Fassung)

§ 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens


vorherige Änderung

(1) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2)
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten.



Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.

 

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