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Änderung § 2a IWG vom 17.07.2015

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§ 2a IWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2015 geltenden Fassung
§ 2a IWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Grundsatz der Weiterverwendung


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1 Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, dürfen weiterverwendet werden. 2 Für Informationen, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen oder Archiven, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, gilt dies nur, soweit deren Nutzung nach den für diese Schutzrechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder die Einrichtung die Nutzung zugelassen hat; die Bedingungen der Nutzung müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.