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Synopse aller Änderungen des IWG am 17.07.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2015 durch Artikel 1 des 1. IWGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

IWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2015 geltenden Fassung
IWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich
(Text neue Fassung)

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
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§ 2a Grundsatz der Weiterverwendung
§ 3 Gleichbehandlungsanspruch
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§ 4 Bearbeitung von Anfragen; Transparenz
§ 5 Rechtsschutz
§ 6 Inkrafttreten


§ 3a Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 4 Nutzungsbestimmungen
§
5 Grundsätze zur Entgeltberechnung
§ 6 Transparenz
§ 7 Rechtsschutz
§ 8 Praktische Vorkehrungen

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§ 1 Anwendungsbereich




§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich


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(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen.



(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

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1. an denen kein Zugangsrecht besteht,



1. an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,

2. die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,

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2a. die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,

3. deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,

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4. die von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden,



4. die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,

5. die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,

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6. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden,

7. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.



6. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,

7. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,

8. die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.


(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.



§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes

1. sind öffentliche Stellen

a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,

b) 1 andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. 2 Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,

c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,

2. ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,

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3. ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,



3. ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,

4. sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,

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5. ist Person jeder Bürger und jede Bürgerin der Europäischen Union und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat.



5. ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,

6. ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,

7. ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard,
in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

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§ 2a (neu)




§ 2a Grundsatz der Weiterverwendung


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1 Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, dürfen weiterverwendet werden. 2 Für Informationen, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen oder Archiven, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, gilt dies nur, soweit deren Nutzung nach den für diese Schutzrechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder die Einrichtung die Nutzung zugelassen hat; die Bedingungen der Nutzung müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

§ 3 Gleichbehandlungsanspruch


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(1) 1 Jede Person ist bei der Entscheidung über die Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben, gleich zu behandeln. 2 Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(2)
Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(3)
1 Dürfen die Informationen weiterverwendet werden, sind sie in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Verfügung zu stellen; soweit möglich sind sie elektronisch zu übermitteln. 2 Auszüge von Informationen werden zur Verfügung gestellt, wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(4) 1 Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen dürfen keine ausschließlichen Rechte gewähren.
2 Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. 3 Die Begründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft werden. 4 Nach dem 31. Dezember 2003 getroffene Regelungen über ausschließliche Rechte müssen klar und eindeutig sein sowie öffentlich bekannt gemacht werden. 5 Bestehende ausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen, erlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.



(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2)
1 Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. 2 Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

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§ 3a (neu)




§ 3a Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen


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(1) 1 Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen dürfen keine ausschließlichen Rechte gewähren. 2 Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. 3 Die Begründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft werden. 4 Nach dem 31. Dezember 2003 getroffene Regelungen über ausschließliche Rechte müssen klar und eindeutig sein sowie öffentlich bekannt gemacht werden. 5 Bestehende ausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen, erlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.

(2) 1 Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen enden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043. 2 Dies gilt nicht für Regelungen im öffentlichen Interesse oder zur Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) 1 Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, soll es für höchstens zehn Jahre gewährt werden. 2 Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, ist die vereinbarte Gewährungsdauer im elften Jahr und danach alle sieben Jahre zu überprüfen. 3 Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. 4 Der betreffenden öffentlichen Stelle ist im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 5 Die öffentliche Stelle stellt diese Kopie am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung.

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§ 4 Bearbeitung von Anfragen; Transparenz




§ 4 Nutzungsbestimmungen


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(1) 1 Über Anfragen auf Weiterverwendung von Informationen entscheidet die öffentliche Stelle innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage. 2 Bei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten beträgt die Frist 40 Arbeitstage; die anfragende Person ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anfrage über diese Frist zu unterrichten. 3 Die Fristen in Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die öffentliche Stelle selbst eine angemessene Frist festgelegt hat oder eine solche aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht. 4 Wenn eine Bearbeitungsfrist für Anträge auf Zugang zu Informationen besteht, ist diese auch für die Bearbeitung von Anfragen auf Weiterverwendung maßgeblich.

(2) 1 Innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellt die öffentliche Stelle die Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung oder lehnt die Weiterverwendung ab.
2 Die öffentliche Stelle kann auch ein Vertragsangebot unterbreiten, das Nutzungsbestimmungen enthalten kann. 3 Die Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken.

(3) 1 Werden in einer Vereinbarung Entgelte für die Weiterverwendung verlangt, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. 2
Die Entgelte sollen für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden.

(4) 1
Nutzungsbestimmungen und Entgelte für die Weiterverwendung, die allgemein Anwendung finden sollen, sind im Voraus festzulegen und, soweit dies technisch möglich und sinnvoll ist, elektronisch zu veröffentlichen; die elektronische Veröffentlichungspflicht gilt auch für Gebühren. 2 Auf Anfrage gibt die öffentliche Stelle die Berechnungsgrundlagen für die veröffentlichten Entgelte und die Faktoren an, die bei der Berechnung der Entgelte in besonders gelagerten Einzelfällen berücksichtigt werden. 3 Die öffentliche Stelle gewährleistet, dass anfragende Personen über die verfügbaren Rechtsschutzmöglichkeiten unterrichtet werden.

(5)
1 Lehnt die öffentliche Stelle die Weiterverwendung ganz oder teilweise ab, teilt sie der anfragenden Person die Gründe mit und weist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hin. 2 Beruht die Ablehnung auf § 1 Abs. 2 Nr. 4, benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn er ihr bekannt und seine Nennung zulässig ist.

(6)
Die Verpflichtungen aus Absatz 1, 2 und 5 gelten nicht für die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 genannten öffentlichen Stellen.



(1) 1 Die öffentliche Stelle kann für die Weiterverwendung Nutzungsbestimmungen vorsehen. 2 Die Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken. 3 Die Gleichbehandlung der Nutzer ist zu gewährleisten.

(2)
Nutzungsbestimmungen für die Weiterverwendung, die allgemein Anwendung finden sollen, sind im Voraus festzulegen und, soweit dies technisch möglich und sinnvoll ist, über öffentlich zugängliche Netze zu veröffentlichen.

(3)
1 Ist eine Weiterverwendung von Informationen beabsichtigt, auf die dieses Gesetz nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 keine Anwendung findet, benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn er ihr bekannt und seine Nennung zulässig ist. 2 Satz 1 gilt nicht für Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(4)
Die Verpflichtungen aus den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für die in § 1 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 genannten öffentlichen Stellen.

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§ 5 Rechtsschutz




§ 5 Grundsätze zur Entgeltberechnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.



(1) Entgelte für die Weiterverwendung von Informationen sind auf die Kosten beschränkt, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden.

(2) Absatz 1
ist nicht anzuwenden auf

1. öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit
der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

2. Informationen, für die die betreffende öffentliche Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften ausreichende Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken;

3. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) 1 In den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. 2 Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. 3 Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) 1 Wenn die in Absatz 2 Nummer 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. 2 Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.


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§ 6 Inkrafttreten




§ 6 Transparenz


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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(1) 1 Wurden für die Weiterverwendung Standardentgelte festgelegt, sind die entsprechenden Bedingungen und ist die tatsächliche Höhe dieser Entgelte einschließlich der Berechnungsgrundlage zu veröffentlichen. 2 Die Veröffentlichung soll über öffentlich zugängliche Netze erfolgen.

(2) 1 Wurden für die Weiterverwendung keine Standardentgelte festgelegt, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden. 2 Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Entgelte
in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3) 1 Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. 2 Soweit möglich, werden sie über öffentlich zugängliche Netze veröffentlicht.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (neu)




§ 7 Rechtsschutz


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Praktische Vorkehrungen


vorherige Änderung

 


Soweit Informationen mit Metadaten versehene Daten im Sinne des § 12 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt wurden, sollen die Metadaten auf einem nationalen Datenportal zur Verfügung gestellt werden.