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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 13 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
- 1.
- außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Credit Default Swaps, die in als Credit Linked Note ausgestalteten Kreditderivaten, die zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen, eingebettet sind,
- 3.
- Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 10 begründen würde,
- 4.
- unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren,
- 5.
- Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden, und
- 6.
- im Falle eines IRBA-Instituts, nicht unter Nummer 3 fallende Derivate nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes auf solche Beteiligungen, die weder nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 noch nach § 338 Abs. 4 von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,
(2) Geschäfte, die nach § 11 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 13 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2010 | Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 9 SolvV Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2011)
... nach § 11, 3. außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 13 sowie 4. Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 zusammen; das gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen." 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im Satzteil nach Nummer 6 die Angabe ...
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