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§ 26 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 26 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Ist, unbeschadet der Nummern 2 bis 4, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht,

a)
wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 3 der Anlage 1;

b)
wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.

2.
Wird ihre Erfüllung von

a)
der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder

b)
von einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.

3.
Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

4.
Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.

5.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.



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Frühere Fassungen von § 26 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 24 SolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte (vom 31.12.2011)
... KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem KSA-Risikogewicht nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. ...
§ 27 SolvV KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften (vom 31.12.2010)
...  geschuldet, erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 26 , zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört. 2. Wird ihre ...
§ 28 SolvV KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen (vom 31.12.2010)
... einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 26 wie die Bundesrepublik Deutschland. 2. Handelt es sich um eine KSA-Position, deren ...
§ 31 SolvV KSA-Risikogewicht für Institute
... vorbehaltlich der Nummern 3 und 5 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 2 oder § 26 Nr. 4 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet ... Nummern 3 und 5 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 2 oder § 26 Nr. 4 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden. 5. ...
§ 33 SolvV KSA-Risikogewicht für Unternehmen (vom 31.12.2010)
... ist das KSA-Riskogewicht das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 26 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners.  ...
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010)
... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 70 SolvV Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA (vom 31.12.2010)
... gegenüber diesem Staat unterscheidet, sofern das KSA-Risikogewicht nach § 26 Nummer 1 oder Nummer 2 für entsprechende KSA-Positionen, deren Erfüllung im Falle der ...
§ 83 SolvV Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen (vom 31.12.2010)
... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ...
§ 192 SolvV Vorgegebener Wertschwankungsfaktor (vom 31.12.2010)
... Anlage 1 genannten Bonitätsstufen beziehen sich auf die für die Zwecke der §§ 26 bis 39 vorgenommene aufsichtliche Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu ...
§ 228 SolvV Verbrieftes Portfolio (vom 31.12.2010)
... muss aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 2 nach § 26 Nr. 1 Buchstabe a im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungklasse Zentralregierungen, nach § ...
§ 328 SolvV Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei KSA-Forderungsklassen
... vor und nach Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, die nach den §§ 26 bis 40 und der aufsichtsrechtlichen Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zu ...
§ 338 SolvV Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung (vom 31.12.2010)
... 1 von der Anwendung des IRBA ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt. (5) Eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen ... zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 26 Nr. 2 Buchstabe b berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... „8. der Kassenbestand und gleichwertige Positionen." 12. In § 26 Nummer 1 wird im Satzteil vor dem Buchstaben a die Angabe „Nummern 2 und 3" durch die ... Buchstaben d wird wie folgt gefasst: „sofern das KSA-Risikogewicht nach § 26 Nummer 1 oder Nummer 2 für entsprechende KSA-Positionen, deren Erfüllung im Falle der ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSARisikogewichts, beträgt jedoch ...