§ 27 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist wie folgt zu bestimmen:
- 1.
- Wird ihre Erfüllung von
- a)
- einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder
- b)
- einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhebungsrechten und der Existenz spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung dieses Staates besteht,
geschuldet, erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 26, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.
- 2.
- Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.
- 3.
- Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden.
- 4.
- Sonst erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung.
Frühere Fassungen von § 27 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 31 SolvV KSA-Risikogewicht für Institute ... in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 27 Nr. 1 Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm ...
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010) ... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 74 SolvV IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen ... Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, die nach § 27 Nr. 1 als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen oder nach ... Drittstaat als Forderungen gegenüber Zentralregierungen behandelt werden und nach § 27 Nr. 2 oder nach § 28 Nr. 3 das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommende Risikogewicht ...
§ 83 SolvV Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen (vom 31.12.2010) ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... 2 und 3" durch die Angabe „Nummern 2 bis 4" ersetzt. 13. § 27 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSARisikogewichts, beträgt jedoch ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 10 GroMiKV 20-Prozent-Anrechnungen (vom 31.12.2011) ... Kredite an die jeweilige Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft nach § 27 der Solvabilitätsverordnung ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent erhalten ...
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