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§ 180 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 180 Methodenwahl für finanzielle Sicherheiten



(1) 1Ein Institut, das

1.
berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder

2.
berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen über

a)
wechselseitige Geldforderungen und -schulden nach § 208 oder

b)
nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209

berücksichtigt, kann vorbehaltlich Satz 2 finanzielle Sicherheiten entweder allgemein mit ihrem KSA-Risikogewicht (einfache Methode für finanzielle Sicherheiten) oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert (umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten) berücksichtigen. 2Für die Gesamtheit der Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, und die Gesamtheit der IRBA-Positionen kann nur die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt werden. 3Für die Gesamtheit der nicht durch Satz 2 erfassten Adressenausfallrisikopositionen darf ein Institut nur dauerhaft die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten wählen. 4Im Einzelfall darf ein Institut abweichend von Satz 3 für einzelne Arten von Adressrisikopositionen, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten anwenden, sofern es gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass die ausnahmsweise Verwendung beider Methoden nicht selektiv genutzt wird, um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu verringern, und auch nicht zur Umgehung bankaufsichtlicher Anforderungen führt.

(2) 1Hat ein Institut nach Absatz 1 die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner KSA-Positionen als finanzielle Sicherheiten nur allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen. 2Weiterhin sind in einem solchen Fall Adressenausfallrisikopositionen, die von Aufrechungsvereinbarungen über

1.
wechselseitige Geldforderungen und -schulden, wenn nicht sämtliche in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geldforderungen und -schulden in der Aufrechnungswährung denominiert sind, oder

2.
nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen

erfasst werden, jeweils als separate KSA-Positionen zu berücksichtigen.

(3) Hat ein Institut nach Absatz 1 die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten für KSA-Positionen nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen

1.
als finanzielle Sicherheiten allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und

2.
als Aufrechnungspositionen solche aus Geldforderungen und -schulden und solche aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

berücksichtigen.

(4) Wendet ein Handelsbuchinstitut nach Absatz 1 Satz 2 die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten an, darf es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen, die es seinem Handelsbuch zuordnet, zusätzlich berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 180 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 180 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 180 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 40 SolvV Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht (vom 31.12.2010)
... nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach der Entscheidung des Instituts nach § 180 nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigen ist, ... die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten die umfassende Methode nach § 180 gewählt hat und wenn der KSA-Position wenigstens eine nach der umfassenden Methode für ...
§ 49 SolvV KSA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011)
... Hat ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 gewählt und der KSA-Position wenigstens eine berücksichtigungsfähige finanzielle ...
§ 156 SolvV Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 an, sind mit ihrem schwankungsbereinigten Wert über die in § 155 genannten finanziellen ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... gebildete Adressrisikoposition berücksichtigt werden." 57. Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Einzelfall darf ein Institut ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 12 GroMiKV Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... § 154 Satz 1 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung aufgrund ihrer Entscheidung nach § 180 der Solvabilitätsverordnung mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle ...