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§ 185 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 185 Besicherungswirkung der einfachen Methode



(1) 1Bei der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten wird einer Adressenausfallrisikoposition, soweit diese durch eine allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, das KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit zugeordnet, wenn die Besicherung für die gesamte Restlaufzeit der KSA-Position zur Verfügung steht. 2Die finanzielle Sicherheit ist mit ihrem Marktwert zu berücksichtigen, der entsprechend § 173 Abs. 7 anzupassen ist.

(2) 1Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 mindestens 20 Prozent. 2Der nicht besicherte Teil der KSA-Position erhält das KSA-Risikogewicht, das für eine entsprechende unbesicherte KSA-Position anzusetzen ist.

(3) 1Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere erhalten das KSA-Risikogewicht 0 Prozent, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.
Sowohl die Position als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gelten würde.

2.
Position und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.

3.
Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag, oder sowohl die Position als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.

4.
Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein.

5.
Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.

6.
Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.

7.
Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.

8.
Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer; wesentliche Marktteilnehmer sind

a)
Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt,

b)
Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,

c)
sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten,

d)
beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte ausländische Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungsbeschränkungen unterliegen, und

e)
beaufsichtigte Pensionskassen.

2Das KSA-Risikogewicht für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 mit Ausnahme von Nummer 8 erfüllen, beträgt 10 Prozent. 3Wird Satz 1 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über diese Wertpapiere übernehmen.

(4) 1Täglich zu Marktwerten bewertete derivative Adressenausfallrisikopositionen, die nicht durch an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelte Derivate begründet werden, erhalten, soweit sie durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind, ein Risikogewicht von 0 Prozent, wenn die Verpflichtungen aus dem Derivat in der Währung dieser finanziellen Sicherheit zu erfüllen sind. 2Soweit die in Satz 1 genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von solchen Emittenten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 besichert sind, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt, erhalten die besicherten Teile der Adressensausfallrisikoposition in Höhe der Besicherung ein KSA-Risikogewicht von 10 Prozent.

(5) Adressenausfallrisikopositionen dürfen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent berücksichtigt werden, wenn Position und finanzielle Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und soweit eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Die Sicherheit ist eine finanzielle Sicherheit nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, oder

2.
die Sicherheit ist eine Schuldverschreibung eines der in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Emittenten und wird zu nicht mehr als 80 Prozent ihres Marktwerts als finanzielle Sicherheit berücksichtigt.





 

Frühere Fassungen von § 185 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 185 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 185 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 40 SolvV Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht (vom 31.12.2010)
... die von dieser finanziellen Sicherheit gebildet wird, unter Berücksichtigung von § 185 zuzuordnen wäre. (2) Um die besicherten Teilpositionswerte und den unbesicherten ...
§ 191 SolvV Ausnahmeregelung für Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere
... die in § 185 Abs. 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, dürfen Institute, unabhängig davon, ob ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Angabe „nach § 182 Absatz 2" eingefügt. 59. In § 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 Buchstabe a, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 wird jeweils die ...
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... für Zwecke der Solvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Methode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 13 GroMiKV Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten (vom 31.12.2011)
... für Zwecke der Solvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Methode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der ...