Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 200 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 200 Geeignetes Modell zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge
(1) Ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest die durch ein Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen zu erfassenden Risikofaktoren abdeckt, ist zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge geeignet, wenn ein Institut die Geschäfte, für die es das eigene Risikomodell zur Ermittlung von Schwankungsfaktoren verwendet, bei der Beurteilung der Prognosegüte nach § 318 des Risikomodells berücksichtigt.
(2) 1Verfügt ein Institut nicht über ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, darf es nach vorheriger schriftlicher Eignungsbestätigung durch die Bundesanstalt zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge ein Modell nutzen, das die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 erfüllt. 2Die Bundesanstalt bestätigt auf Antrag des Instituts und auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Eignung für ein solches Modell. 3Hält ein in seiner Eignung bestätigtes Modell die Mindestanforderungen nach den §§ 201 und 202 nicht mehr ein, kann die Bundesanstalt die Eignungsbestätigung widerrufen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
Anzeige
Frühere Fassungen von § 200 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.12.2010 | Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 200 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 200 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 199 SolvV Entscheidung für die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge (vom 31.12.2010)
... wenn es über ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen nach § 200 verfügt. Wählt das Institut die Verwendung modellbasierter ... Institut, das zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen ein geeignetes Modell nach § 200 verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... 1.2.1.1.2 Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2 Satz 2 SolvV 1.000 bis 20.000 1.2.1.1.3 Zustimmung ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... durch das Wort „vorgegebene" ersetzt. 65. In § 200 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schwankungsfaktoren" durch das Wort ...
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 13 GroMiKV Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten (vom 31.12.2011)
... § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/a147656.htm