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Änderung § 9 SolvV vom 31.12.2011

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§ 9 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 9 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Adressenausfallrisikopositionen


(1) 1 Adressenausfallrisikopositionen setzen sich aus den

1. bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10,

2. derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11,

3. außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 13 sowie

4. Vorleistungsrisikopositionen nach § 14

zusammen; das gilt auch, wenn sie nach Absatz 2 als effektiv verbrieft gelten. 2 Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen. 3 Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehene Wertpapiere oder Waren sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen. 4 Für eine Credit Linked Note, bei der das Institut Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen.

(2) 1 Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio nach § 1b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gehört, für die das Institut nach § 1b Absatz 7 des Kreditwesengesetzes als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 232 erfüllt. 2 Handelt es sich bei der Verbriefungstransaktion nach Satz 1 um eine Verbriefungstransaktion, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, gelten dem gewidmeten Portfolio zuzuordnende Adressenausfallrisikopositionen als effektiv verbrieft, soweit sie

1. als revolvierende Adressenausfallrisikopositionen in der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 248 oder in der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 262 Satz 2 des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind oder

2. nicht in der Bemessungsgrundlage des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind und Zahlungsansprüche begründen, die denen aus Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 1 nachgeordnet sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungspositionen an derselben Verbriefungstransaktion hält und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen überschneiden und das Institut für eine dieser Verbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposition und für eine andere dieser Verbriefungspositionen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, von der Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition absehen, wenn im Falle einer Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken einerseits und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits höher ist als im Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013)