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Änderung § 14 SolvV vom 31.12.2011

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§ 14 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 14 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Vorleistungsrisikopositionen


(Text alte Fassung)

(1) Für ein Handelsbuchinstitut ist eine Vorleistungsrisikoposition jeder Anspruch aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft,

(Text neue Fassung)

(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft,

1. bei dem es

a) für Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat und diese bisher noch nicht erhalten hat, oder

b) Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat und für diese noch nicht bezahlt worden ist,

2. bei dem mehr als ein Geschäftstag seit Zahlung oder Lieferung durch das Institut vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt, und

3. wenn nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes kein Abzug vom Kern- und Ergänzungskapital vorgenommen werden muss.

(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.