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Abschnitt 2 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz

Abschnitt 2 Verwendung von externen Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen

§ 41 Benennung anerkannter Ratingagenturen und Exportversicherungsagenturen



(1) Ein Institut darf für eine KSA-Position, die zu einer bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie nach Tabelle 12 der Anlage 1 gehört, das KSA-Risikogewicht nur dann anhand einer Bonitätsbeurteilung einer Ratingagentur bestimmen, wenn die Bundesanstalt diese Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke nach den §§ 52 und 53 anerkannt hat und das Institut diese Ratingagentur für die betreffende bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie gegenüber der Bundesanstalt benannt hat. Ein Institut darf für eine bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie eine oder mehrere für Risikogewichtungszwecke anerkannte Ratingagenturen benennen. Die Benennung darf für die einzelnen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien unterschiedlich sein.

(2) Ein Institut darf für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 12 der Anlage 1 das KSA-Risikogewicht anhand einer Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nur dann bestimmen, wenn das Institut für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten wenigstens eine Exportversicherungsagentur gegenüber der Bundesanstalt benannt hat. Das Institut darf für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten eine oder mehrere Exportversicherungsagenturen gegenüber der Bundesanstalt unabhängig davon benennen, ob es für diese Forderungskategorie eine oder mehrere anerkannte Ratingagenturen benannt hat.

(3) Ein Institut kann seine Benennung einer anerkannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zurücknehmen. Das Institut hat seinen Antrag auf Zustimmung zur Rücknahme der Benennung zu begründen. Die Bundesanstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Rücknahme der Benennung eine Verminderung der Eigenkapitalanforderungen beabsichtigt ist.


§ 42 Verwendung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen



(1) Ein Institut, das für eine bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie nach Tabelle 12 der Anlage 1 eine Ratingagentur benannt hat, muss deren Bonitätsbeurteilungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur vorhanden ist, anwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen.


§ 43 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung



Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer KSA-Position ist nach § 44 zu ermitteln. Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ist die maßgebliche Bonitätsbeurteilung die entsprechend § 44 Satz 1, 3 und 4 zu bestimmende Schuldnerbonitätsbeurteilung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen Sitz hat. Eine Schuldnerbonitätsbeurteilung ist eine Bonitätsbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft. Zur Ermittlung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung stehen nach § 47 verwendungsfähige Länderklassifizierungen der vom Institut benannten Exportversicherungsagenturen den Schuldnerbonitätsbeurteilungen gleich.


§ 44 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer beurteilten KSA-Position



Das Institut hat sämtliche nach § 46 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen der von ihm benannten Ratingagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen. Liegen keine verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt und das Verfahren nach § 45 zur Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position ist anzuwenden. Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA-Risikogewichts maßgeblich. Liegen mehrere verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Zuordnung der jeweiligen Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen; unterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Bonitätsbeurteilung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.


§ 45 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position



(1) Existiert für unbeurteilte KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur mit einer aufsichtlichen Zuordnung nach § 54 zu einer Bonitätsstufe von 4 bis 6, die

1.
sich auf andere Vermögensgegenstände bezieht, deren Erfüllung von demselben Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, oder

2.
eine Schuldnerbonitätsbeurteilung bezogen auf den Schuldner, der die Erfüllung der KSA-Position schuldet, ist,

so ist diese Bonitätsbeurteilung maßgeblich.

(2) Für unbeurteilte KSA-Positionen, mit Ausnahme jener, für die nach Absatz 1 eine maßgebliche kurzfristige Bonitätsbeurteilung ermittelt werden kann, hat das Institut die maßgebliche Bonitätsbeurteilung anhand von Vergleichsforderungen zu ermitteln. Vergleichsforderungen sind unbesicherte Forderungen, deren Erfüllung von demselben Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, und für die wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur vorliegt. Für jede Vergleichsforderung, für die mehr als eine Bonitätsbeurteilung durch vom Institut benannte Ratingagenturen vorhanden ist, ist § 44 Satz 4 entsprechend anzuwenden. Die daraus nach der aufsichtlichen Zuordnung resultierenden Risikogewichte sind die fiktiven KSA-Risikogewichte für die Vergleichsforderungen. Diese fiktiven KSA-Risikogewichte sind mit dem KSA-Risikogewicht zu vergleichen, das der KSA-Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung zuzuordnen wäre. Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung der unbeurteilten KSA-Position ist wie folgt zu ermitteln:

1.
Ist bei Betrachtung aller Vergleichsforderungen, die der KSA-Position im Rang nicht nachgehen, eines der fiktiven KSA-Risikogewichte höher als das KSA-Risikogewicht ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, ist die diesem höheren fiktiven KSA-Risikogewicht zugrunde liegende Bonitätsbeurteilung maßgeblich.

2.
Sonst darf aus allen Vergleichsforderungen, die der KSA-Position im Rang gleichstehen, die maßgebliche Bonitätsbeurteilung entsprechend § 44 Satz 3 und 4 bestimmt werden.

Sind keine der KSA-Position im Rang gleichstehende Vergleichsforderungen vorhanden, darf die maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach Satz 6 Nr. 2 aus im Rang nachgehenden Vergleichsforderungen abgeleitet werden.

(3) Liegen keine Vergleichsforderungen nach Absatz 2 vor, hat das Institut sämtliche nach § 46 verwendungsfähigen Schuldnerbonitätsbeurteilungen der von ihm benannten Ratingagenturen zu ermitteln. Für die ermittelten Schuldnerbonitätsbeurteilungen ist jeweils ein fiktives KSA-Risikogewicht, sowie für die KSA-Position das KSA-Risikogewicht ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, zu ermitteln. Absatz 2 Satz 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Dabei dürfen Schuldnerbonitätsbeurteilungen, für die das fiktive KSA-Risikogewicht niedriger ist, als das KSA-Risikogewicht der KSA-Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, nur berücksichtigt werden, wenn die KSA-Position in jeder Hinsicht wenigstens gleichrangig zu erstrangigen unbesicherten Forderungen desselben Schuldners ist. Bestehen keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen, liegt keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vor.


§ 46 Verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen



Eine Bonitätsbeurteilung, die von einer vom Institut benannten anerkannten Ratingagentur vergeben wurde, ist nur dann verwendungsfähig, wenn sie:

1.
vom Schuldner in Auftrag gegeben (beauftragt) ist,

2.
alle Beträge, insbesondere Nominalbetrag und Zinsen, die dem Institut aus der Position geschuldet werden, berücksichtigt,

3.
keine kurzfristige Bonitätsbeurteilung ist, es sei denn, die KSA-Position ist der Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs. 9 zuzuordnen, und

4.
im Falle des § 45 Abs. 2 und 3 bei einer KSA-Position, die nicht in der nationalen Währung des Schuldners der KSA-Position denominiert ist, die Bonitätsbeurteilung sich nicht auf eine Forderung bezieht, die in der nationalen Währung des Schuldners denominiert ist.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 sind mit Zustimmung der Bundesanstalt auch nicht vom Schuldner in Auftrag gegebene (unbeauftragte) Bonitätsbeurteilungen verwendungsfähig. Die Zustimmung kann insbesondere verweigert werden, wenn die beauftragten und unbeauftragten Bonitätsbeurteilungen der Ratingagentur qualitativ nicht gleichwertig sind oder die Ratingagentur die unbeauftragten Bonitätsbeurteilungen dazu benutzt, Druck auf den Beurteilten auszuüben, einen Auftrag für eine Bonitätsbeurteilung oder für andere Dienstleistungen zu erteilen. Soll die Bonitätsbeurteilung für eine Verbriefungsposition verwendet werden, gilt § 237 Abs. 2.


§ 47 Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen



Für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 12 der Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur jede

1.
als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte Konsensländerklassifizierung der Exportversicherungsagenturen, die an der OECD-Vereinbarung teilnehmen, oder

2.
Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die die in der OECD-Vereinbarung niedergelegte Methodik zur Länderklassifizierung anwendet, ihre Länderklassifizierungen veröffentlicht und den Mindest-Exportversicherungsprämien nach dieser Methodik zuordnet.