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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 119 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
Unterabschnitt 1 Ratingsysteme
Titel 6 Dokumentation von Ratingsystemen
§ 119 Dokumentation von Ratingsystemen
§ 119 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Das Institut muss den Aufbau des Ratingsystems und die Einzelheiten seiner Funktionsweise dokumentieren. Die Dokumentation muss darüber Aufschluss geben, inwieweit die Mindestanforderungen für die Anwendung des IRBA und die Eignungsanforderungen für Ratingsysteme erfüllt sind und muss Ausführungen insbesondere zu
- 1.
- der Portfolioabgrenzung,
- 2.
- den Risikoeinstufungsmerkmalen,
- 3.
- den Verantwortlichkeiten derjenigen Stellen, welche die Risikoeinstufung der Schuldner und IRBA-Positionen durchführen,
- 4.
- den Abständen, in denen Überprüfungen von Zuordnungen erfolgen, und
- 5.
- der Beaufsichtigung des Risikoeinstufungsprozesses durch die Geschäftsleitung
(2) Das Institut muss das Prinzip für die Auswahl der Risikoeinstufungsmerkmale und Analysen, die diese Auswahl stützen, dokumentieren. Das Institut muss alle größeren Veränderungen im Risikoeinstufungsprozess dokumentieren. Diese Dokumentationen müssen die Identifizierung der Änderungen ermöglichen, die seit der letzten Überprüfung durch die Bundesanstalt am Risikoeinstufungsprozess vorgenommen wurden. Außerdem muss die Organisation der Zuordnung der Risikoeinstufungen einschließlich des Prozesses zur Zuordnung von Risikoeinstufungen und der zugehörigen internen Steuerungs- und Überwachungsstruktur dokumentiert werden.
(3) Das Institut muss die intern verwendeten spezifischen Definitionen für Ausfall und Verlust dokumentieren und die Konsistenz zu den in dieser Verordnung festgesetzten Definitionen nachweisen.
(4) Wenn das Institut im Rahmen des Risikoeinstufungsverfahrens statistische Modelle benutzt, muss es deren zugrunde liegende Methodik dokumentieren. Diese Dokumentationen müssen im Wesentlichen
- 1.
- eine detaillierte Darlegung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Schätzwerten zu Ratingstufen, zu einzelnen Schuldnern, zu IRBA-Positionen oder zu Risikopools sowie der zur Modellschätzung verwendeten Datenquellen geben,
- 2.
- ein fundiert statistisches Verfahren zur Validierung des Modells festsetzen, einschließlich Tests der Leistungsfähigkeit außerhalb des Beobachtungszeitraums und außerhalb der Entwicklungsstichprobe, und
- 3.
- alle Umstände aufzeigen, unter denen das Modell unzureichend funktioniert.
(5) Die Verwendung eines von einem externen Anbieter bezogenen Modells, das proprietäre Technologie enthält, rechtfertigt keine Ausnahme von den Dokumentationsanforderungen oder von irgendeiner der anderen der Anforderungen an Ratingsysteme. Das Institut bleibt für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlich.
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