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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Unterabschnitt 3 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken
Abschnitt 3 Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte
Unterabschnitt 3 Anrechnungsverfahren für Gewährleistungen
§ 204 Inkongruenzenbereinigter Betrag einer Gewährleistung
§ 204 wird in 10 Vorschriften zitiert
Der einer Position zugeordnete inkongruenzenbereinigte Betrag einer Gewährleistung ist für jede berücksichtigungsfähige Gewährleistung das Produkt aus
- 1.
- dem dieser Position zugeordneten Teil des Betrags dieser Gewährleistung nach § 205,
- 2.
- dem Laufzeitanpassungsfaktor für diese Gewährleistung in Bezug auf diese Position nach § 186, und
- 3.
- wenn für diese Gewährleistung eine Währungsinkongruenz in Bezug auf diese Position besteht, der Differenz aus Eins und dem Währungsschwankungsfaktor nach § 189.
§ 205 Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung
1Der Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung ist, wenn sie
- 1.
- im Höchstbetrag begrenzt ist, der Höchstbetrag,
- 2.
- eine Garantie ist, die nicht sämtliche vom Kreditnehmer aus der garantierten Position geschuldeten Zahlungen abdeckt, der um den Wert der nicht abgedeckten Zahlungen verminderte Betrag oder Höchstbetrag der Garantie,
- 3.
- ein Kreditderivat ist, das als Kreditereignis nicht den Fall einschließt, dass der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöste,
- a)
- wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, nicht geringer als der bei Eintritt eines Kreditereignisses zu zahlende Betrag ist, 60 Prozent dieses Betrags,
- b)
- sonst 60 Prozent der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll,
- 4.
- eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Bareinlage bei einem Drittinstitut oder ein bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat des sicherungsnehmenden Instituts nach § 169 ist, der Nominalbetrag der Bareinlage oder des Einlagenzertifikats,
- 5.
- eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Schuldverschreibung nach § 171 ist, die auf Verlangen durch den Emittenten zurückerworben wird,
- a)
- der Nominalbetrag, wenn die Schuldverschreibung zu diesem zurückerworben werden müsste, oder
- b)
- der Betrag mit dem sie als allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 zu berücksichtigen wäre, wenn die Schuldverschreibung zum Marktwert zurückerworben werden müsste.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
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