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Unterabschnitt 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken

Abschnitt 4 Aufrechnungsvereinbarungen

Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen

§ 206 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen



(1) Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen sind die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate nach § 207, Aufrechnungsvereinbarungen über Geldforderungen und Geldschulden nach § 208, Aufrechnungsvereinbarungen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209 sowie produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen nach § 210.

(2) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie

1.
eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist, die ein Institut mit seinem Vertragspartner in Bezug auf die in sie einbezogenen Geschäfte geschlossen hat,

2.
im Inland oder international gebräuchlich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen wurde,

3.
sicherstellt, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus sämtlichen der von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Ansprüche und Verpflichtungen nur ein einziger Saldobetrag von der einen an die andere Vertragspartei geschuldet wird,

4.
dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 3 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und

5.
keine Bestimmung enthält, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.

(3) 1Für die Berücksichtigungsfähigkeit nach Absatz 2 muss das Institut über die erforderlichen Belege verfügen, mit denen es den Abschluss der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Geschäfte in diese im Streitfall beweisen kann und sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Geschäfte auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens überzeugt haben, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde. 2Die Rechtswirksamkeit ist laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überprüfen. 3Die Auswirkungen berücksichtigungsfähiger Aufrechnungsvereinbarungen sind sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners als auch in die Kreditrisikomessung und -steuerung des Instituts insgesamt einzubeziehen. 4Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.

(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, eine Aufrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach den §§ 207 bis 210 nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen.




§ 207 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate



(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für Derivate zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, wenn die von dieser Aufrechnungsvereinbarung erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen, wären sie Positionen beim aufrechnenden Institut, entweder ausschließlich als KSA-Positionen oder ausschließlich als IRBA-Positionen angerechnet würden.

(2) 1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3Ist die in Satz 2 genannte Aufrechnungsvereinbarung nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 5Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.




§ 208 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden



(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, in die ausschließlich aus der Hingabe von Geld entstandene und in Geld zu erfüllende gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien einbezogen sind.

(2) 1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3Sind die in Satz 2 genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Eine Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn das Institut

1.
während der gesamten Laufzeit der erhaltenen Geldbeträge uneingeschränkt über diese verfügen kann und sie ihm während der Laufzeit nicht einseitig durch den Vertragspartner wieder entzogen werden können,

2.
das Adressenausfallrisiko, das ihm aus den hingegebenen Geldbeträgen erwächst, jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann und

3.
es die Geldbeträge, die in der Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, jederzeit identifizieren kann.




§ 209 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen



(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, wenn sie

1.
entweder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, die Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, einbezieht oder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen einbezieht, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, und

2.
das Institut berechtigt, regelmäßig Sicherheitennachschüsse von der anderen Vertragspartei zu fordern, sobald der Wert der einbezogenen Ansprüche des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der durch das Institut gestellten Sicherheiten den Wert der einbezogenen Verpflichtungen des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der von der anderen Vertragspartei erhaltenen Sicherheiten übersteigt und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen nichtderivativer Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der bestellten Sicherheiten den Wert der besicherten Verbindlichkeiten aus den nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen einen in der Aufrechnungsvereinbarung festgelegten Betrag übersteigt.

(2) Erfasst eine Aufrechnungsvereinbarung sowohl dem Handelsbuch als auch dem Anlagebuch des Instituts zugerechnete nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, darf das Institut diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann als Ganzes für die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 berücksichtigen, wenn dabei ausschließlich berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 155 berücksichtigt werden. Sonst darf das Institut die Aufrechnungsvereinbarung nur berücksichtigen, wenn es diese Aufrechnungsvereinbarung auf die dem Handelsbuch und die dem Anlagebuch zugeordneten nichtderivativen Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen aufspaltet.

(3) Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 207 Abs. 2 entsprechend.


§ 210 Berücksichtigungsfähige produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung



(1) 1Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen oder sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst und nicht unter § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 fällt. 2Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die sowohl Ansprüche und Verpflichtungen aus Derivaten als auch Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst. 3Ansprüche und Verpflichtungen können auch Saldobeträge nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 aus Aufrechnungsvereinbarungen nach den §§ 207 und 209 sein.

(2) 1Für Zwecke der Anerkennung einer ermäßigten Anrechnung über eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ist das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 stets von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle zu erstellen. 2Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen nach § 217 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 208 Abs. 2 entsprechend.