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§ 27 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 27 Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) 1Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. 2Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. 3Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) 1Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. 2Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. 3Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1444 m.W.v. 10. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 27 SGB VIII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.06.2021 | Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 SGB VIII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VIII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
... (§§ 22 bis 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen ( §§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ...
§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung (vom 10.06.2021)
... Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit ...
§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige (vom 10.06.2021)
... der Sätze 1 und 2 nicht aus. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an ...
§ 78a SGB VIII Anwendungsbereich (vom 10.06.2021)
... Familie erfolgt, d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form ( § 27 ), 5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in ...
§ 86a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
... nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem ...
§ 86b SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
... zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der ...
§ 91 SGB VIII Anwendungsbereich
... sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt, d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form, 6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte ... in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27 , 3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in ...
§ 99 SGB VIII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2023)
... Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a ... sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen a) Geschlecht, ... Kinder und Jugendlichen; 4. für Hilfen außerhalb des Elternhauses nach § 27 Absatz 1, 3 und 4 , den §§ 29 und 30, 32 bis 35a und 41 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 ... Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42. (6a) ...
Zitat in folgenden Normen
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Artikel 10 KJHG Übergangsfassung einzelner Vorschriften
... notwendigen Umfang beraten werden." (2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden: "Wenn und soweit die in den §§ ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42." d) Nach ...
Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 2 bis 5" durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 bis 6" ersetzt. 12. § 27 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... zu übernehmen." 18. In § 41 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 3" die Wörter „und 4" eingefügt. 19. § 42 wird wie ... „d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27 ),". b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§§ 42, 43)" durch die ... sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt, d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form, 6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte ... in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27 , 3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in ... Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a ... Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen a) Geschlecht, ...
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... dem Wort „einer" das Wort „selbstbestimmten," eingefügt. 25. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... wird angefügt: „4. für Hilfen außerhalb des Elternhauses nach § 27 Absatz 1, 3 und 4 , den §§ 29 und 30, 32 bis 35a und 41 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 ... Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42." e) Absatz ...
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