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Synopse aller Änderungen des SGB VIII am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 36 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VIII.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe § 2 Aufgaben der Jugendhilfe § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung § 5 Wunsch- und Wahlrecht § 6 Geltungsbereich § 7 Begriffsbestimmungen § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen § 9a Ombudsstellen § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen § 10a Beratung Zweites Kapitel Leistungen der Jugendhilfe Erster Abschnitt Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 11 Jugendarbeit § 12 Förderung der Jugendverbände § 13 Jugendsozialarbeit § 13a Schulsozialarbeit § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 15 Landesrechtsvorbehalt Zweiter Abschnitt Förderung der Erziehung in der Familie § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht Dritter Abschnitt Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege § 22 Grundsätze der Förderung § 22a Förderung in Tageseinrichtungen § 23 Förderung in Kindertagespflege § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege § 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern § 26 Landesrechtsvorbehalt Vierter Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige Erster Unterabschnitt Hilfe zur Erziehung § 27 Hilfe zur Erziehung § 28 Erziehungsberatung § 29 Soziale Gruppenarbeit § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe § 33 Vollzeitpflege § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Zweiter Unterabschnitt Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 36 Mitwirkung, Hilfeplan § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung § 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson § 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen § 40 Krankenhilfe Vierter Unterabschnitt Hilfe für junge Volljährige § 41 Hilfe für junge Volljährige § 41a Nachbetreuung Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe Erster Abschnitt Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher § 42c Aufnahmequote § 42d Übergangsregelung § 42e Berichtspflicht § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung Zweiter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung § 45a Einrichtung § 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen § 48 Tätigkeitsuntersagung § 48a Sonstige betreute Wohnform § 49 Landesrechtsvorbehalt Dritter Abschnitt Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz Vierter Abschnitt Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen § 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht § 53a Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern § 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein § 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts § 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt § 57 Mitteilungspflichten des Jugendamts § 58 Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister Fünfter Abschnitt Beurkundung, vollstreckbare Urkunden § 59 Beurkundung § 60 Vollstreckbare Urkunden Viertes Kapitel Schutz von Sozialdaten § 61 Anwendungsbereich § 62 Datenerhebung § 63 Datenspeicherung § 64 Datenübermittlung und -nutzung § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe § 66 (weggefallen) § 67 (weggefallen) § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung Erster Abschnitt Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss § 72 Mitarbeiter, Fortbildung § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit § 73 Ehrenamtliche Tätigkeit § 74 Förderung der freien Jugendhilfe § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben § 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen § 78 Arbeitsgemeinschaften Dritter Abschnitt Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung § 78a Anwendungsbereich § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen § 78d Vereinbarungszeitraum § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen § 78f Rahmenverträge § 78g Schiedsstelle Vierter Abschnitt Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe § 80 Jugendhilfeplanung § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Sechstes Kapitel Zentrale Aufgaben § 82 Aufgaben der Länder § 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung § 84 Jugendbericht Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit § 85 Sachliche Zuständigkeit *) Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden Zweiter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58 § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung Dritter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland Vierter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche Dritter Abschnitt Kostenerstattung § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise § 89e Schutz der Einrichtungsorte § 89f Umfang der Kostenerstattung § 89g Landesrechtsvorbehalt § 89h Übergangsvorschrift Achtes Kapitel Kostenbeteiligung Erster Abschnitt Pauschalierte Kostenbeteiligung § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung Zweiter Abschnitt Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen § 91 Anwendungsbereich § 92 Ausgestaltung der Heranziehung § 93 Berechnung des Einkommens § 94 Umfang der Heranziehung Dritter Abschnitt Überleitung von Ansprüchen § 95 Überleitung von Ansprüchen § 96 (weggefallen) Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften § 97 Feststellung der Sozialleistungen § 97a Pflicht zur Auskunft § 97b (aufgehoben) § 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik § 98 Zweck und Umfang der Erhebung § 99 Erhebungsmerkmale § 100 Hilfsmerkmale § 101 Periodizität und Berichtszeitraum § 102 Auskunftspflicht § 103 Übermittlung Zehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften § 104 Bußgeldvorschriften § 105 Strafvorschriften Elftes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften § 106 Einschränkung eines Grundrechts | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 107 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts |
§ 108 Übergangsregelung | |
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen | |
(1) 1 Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2 Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. (2) 1 Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. 2 Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. (3) 1 Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. 2 Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor. (4) 1 Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. 2 Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. 3 Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden. | |
(5) Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 erbracht werden, gehen sie den Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches vor. | |
§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen | |
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit | |
1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, | 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch, |
2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches, 3. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden, 4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, 6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen, 7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, 8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 10. den Polizei- und Ordnungsbehörden, 11. der Gewerbeaufsicht, 12. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und 13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser), im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. | |
§ 93 Berechnung des Einkommens | |
(1) 1 Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2 Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 3 Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für | (1) 1 Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch. 2 Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 3 Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für |
1. monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und 2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages. 4 Kindergeld und Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie 3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. (3) 1 Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. 2 Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. 3 Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. 4 In Betracht kommen insbesondere 1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, 2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 3. Schuldverpflichtungen. 5 Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen. (4) 1 Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. 2 Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. 3 Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. 4 Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich. | |
§ 107 (neu) | § 107 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts |
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 81 Nummer 1 und des § 93 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. |
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