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Synopse aller Änderungen des SGB VIII am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 1 des KJHKostUmlÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VIII.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe § 2 Aufgaben der Jugendhilfe § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung § 5 Wunsch- und Wahlrecht § 6 Geltungsbereich § 7 Begriffsbestimmungen § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen § 9a Ombudsstellen § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen § 10a Beratung Zweites Kapitel Leistungen der Jugendhilfe Erster Abschnitt Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 11 Jugendarbeit § 12 Förderung der Jugendverbände § 13 Jugendsozialarbeit § 13a Schulsozialarbeit § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 15 Landesrechtsvorbehalt Zweiter Abschnitt Förderung der Erziehung in der Familie § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht Dritter Abschnitt Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege § 22 Grundsätze der Förderung § 22a Förderung in Tageseinrichtungen § 23 Förderung in Kindertagespflege § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege § 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern § 26 Landesrechtsvorbehalt Vierter Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige Erster Unterabschnitt Hilfe zur Erziehung § 27 Hilfe zur Erziehung § 28 Erziehungsberatung § 29 Soziale Gruppenarbeit § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe § 33 Vollzeitpflege § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Zweiter Unterabschnitt Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 36 Mitwirkung, Hilfeplan § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung § 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson § 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen § 40 Krankenhilfe Vierter Unterabschnitt Hilfe für junge Volljährige § 41 Hilfe für junge Volljährige § 41a Nachbetreuung Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe Erster Abschnitt Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher § 42c Aufnahmequote § 42d Übergangsregelung § 42e Berichtspflicht § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung Zweiter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung § 45a Einrichtung § 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen § 48 Tätigkeitsuntersagung § 48a Sonstige betreute Wohnform § 49 Landesrechtsvorbehalt Dritter Abschnitt Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz Vierter Abschnitt Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen § 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht § 53a Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern § 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein § 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts § 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt § 57 Mitteilungspflichten des Jugendamts § 58 Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister Fünfter Abschnitt Beurkundung, vollstreckbare Urkunden § 59 Beurkundung § 60 Vollstreckbare Urkunden Viertes Kapitel Schutz von Sozialdaten § 61 Anwendungsbereich § 62 Datenerhebung § 63 Datenspeicherung § 64 Datenübermittlung und -nutzung § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe § 66 (weggefallen) § 67 (weggefallen) § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung Erster Abschnitt Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss § 72 Mitarbeiter, Fortbildung § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit § 73 Ehrenamtliche Tätigkeit § 74 Förderung der freien Jugendhilfe § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben § 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen § 78 Arbeitsgemeinschaften Dritter Abschnitt Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung § 78a Anwendungsbereich § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen § 78d Vereinbarungszeitraum § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen § 78f Rahmenverträge § 78g Schiedsstelle Vierter Abschnitt Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe § 80 Jugendhilfeplanung § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Sechstes Kapitel Zentrale Aufgaben § 82 Aufgaben der Länder § 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung § 84 Jugendbericht Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit § 85 Sachliche Zuständigkeit *) Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden Zweiter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58 § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung Dritter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland Vierter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche Dritter Abschnitt Kostenerstattung § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise § 89e Schutz der Einrichtungsorte § 89f Umfang der Kostenerstattung § 89g Landesrechtsvorbehalt § 89h Übergangsvorschrift Achtes Kapitel Kostenbeteiligung Erster Abschnitt Pauschalierte Kostenbeteiligung § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung Zweiter Abschnitt Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen § 91 Anwendungsbereich § 92 Ausgestaltung der Heranziehung § 93 Berechnung des Einkommens § 94 Umfang der Heranziehung Dritter Abschnitt Überleitung von Ansprüchen § 95 Überleitung von Ansprüchen § 96 (weggefallen) Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften § 97 Feststellung der Sozialleistungen § 97a Pflicht zur Auskunft § 97b (aufgehoben) § 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik § 98 Zweck und Umfang der Erhebung § 99 Erhebungsmerkmale § 100 Hilfsmerkmale § 101 Periodizität und Berichtszeitraum § 102 Auskunftspflicht § 103 Übermittlung Zehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften § 104 Bußgeldvorschriften § 105 Strafvorschriften Elftes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften § 106 Einschränkung eines Grundrechts | |
(Text alte Fassung) § 107 Übergangsregelung | (Text neue Fassung) § 108 Übergangsregelung |
§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung | |
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind: | (1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen. (1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen: |
1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, 2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 genannten Leistungen, 3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen, | |
4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, 5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen. (1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen. | 4. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen. |
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. | |
(3) 1 Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. 2 Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. 3 Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten. | (3) 1 Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. 2 Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. 3 Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten. |
(4) 1 Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. 2 Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. (5) 1 Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. 2 Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird. | |
§ 93 Berechnung des Einkommens | |
(1) 1 Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2 Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 3 Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. 4 Kindergeld und Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. | (1) 1 Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2 Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen; dies gilt nicht für 1. monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und 2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages. 3 Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. 4 Kindergeld und Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. |
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie 3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. (3) 1 Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. 2 Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. 3 Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. 4 In Betracht kommen insbesondere 1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, 2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 3. Schuldverpflichtungen. 5 Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen. (4) 1 Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. 2 Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. 3 Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. 4 Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich. | |
§ 94 Umfang der Heranziehung | |
(1) 1 Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. 2 Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. 3 Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden. 4 Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. (3) 1 Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. 2 Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. 3 Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. 4 Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | (1) 1 Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. 2 Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil *) die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. (3) 1 Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. 2 Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. 3 Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. 4 Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 5 Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes. |
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. | |
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. (6) 1 Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. 2 Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird. 3 Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt: 1. Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro monatlich, 2. Einkommen aus Ferienjobs, 3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder 4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung. | (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b G. v. 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) wurde sinngemäß konsolidiert. |
§ 95 Überleitung von Ansprüchen | |
(1) Hat eine der in § 92 Abs. 1 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. | (1) 1 Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. 2 Dies gilt unter der Maßgabe, dass der andere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a genannte Person noch eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist. |
(2) 1 Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. 2 Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. | |
§ 97a Pflicht zur Auskunft | |
(1) 1 Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. 2 Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. 3 Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. 4 Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern. | (1) 1 Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. 2 Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. 3 Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. 4 Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern. |
(2) 1 Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist. 2 Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. (3) 1 Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 2 Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt. (4) 1 Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. 3 Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden. (5) 1 Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 2 Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen. | |
§ 107 Übergangsregelung | § 108 Übergangsregelung |
(1) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht 1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar 2024 sowie 2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. Januar 2028 die Umsetzung der für die Ausführung dieser Regelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den Ländern. 2 Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Verfahrenslotsen entsprechend § 10b einsetzen. 3 Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Januar 2027 erfolgen muss, besondere Berücksichtigung. (2) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10 Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. 2 Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen des Achten und Neunten Buches 1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises, 2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen, 3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und 4. zur Ausgestaltung des Verfahrens untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteiligung für die hierzu Verpflichteten nach dem am 1. Januar 2023 für die Eingliederungshilfe geltenden Recht beizubehalten, insbesondere einerseits keine Verschlechterungen für leistungsberechtigte oder kostenbeitragspflichtige Personen und andererseits keine Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023 herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10 Absatz 4 Satz 3 zu geben. 3 In die Untersuchung werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen gesetzlicher Gestaltungsoptionen einbezogen. (3) Soweit das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder. (4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteiligung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen und berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse dieser Untersuchung. |
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