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Änderung § 3 ERVVOBSG vom 01.01.2016

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§ 3 ERVVOBSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 3 ERVVOBSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2015 BGBl. I S. 2339
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung)

Das Bundessozialgericht gibt über sein Internetportal bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

(Text neue Fassung)

Das Bundessozialgericht gibt über sein Internetportal www.bsg.bund.de bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Gerichtspoststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen,

3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Mindestgültigkeitsdauer,

4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten,

5. die Voraussetzungen, unter denen ZIP-Dateien eingereicht werden können.