Tools:
Update via:
Änderung § 3 VerdStatG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 VerdStatGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des VerdStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 3 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Erhebung der Arbeitsverdienste | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
(1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Betrieben folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, 2. angewandte Vergütungsvereinbarung, 3. Zahl der Beschäftigten des Betriebs, 4. Zahl der Arbeitsstunden, 5. Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Leistungsgruppen erfasst. (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und Fischzucht, der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung sowie der privaten Haushalte. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7543/al0-16317.htm