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Änderung § 7 VerdStatG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 VerdStatGÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des VerdStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 7 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Hilfsmerkmale | |
(Text alte Fassung) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder Betriebs, 2. Name sowie Rufnummer oder Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, 3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten. | (Text neue Fassung) Hilfsmerkmale der Erhebung sind: 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit, 2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten. |
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