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Änderung § 7 VerdStatG vom 01.01.2009

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§ 7 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Hilfsmerkmale


(Text alte Fassung)

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens oder Betriebs,

2. Name sowie Rufnummer oder Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.