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Änderung § 5 VerdStatG vom 01.01.2009

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§ 5 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten


(Text alte Fassung)

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Unternehmen der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale:

1. für das Unternehmen, dem der Betrieb angehört

a)
Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,

b) Wirtschaftszweig, dem das Unternehmen angehört,

2. für jeden Betrieb des Unternehmens

a) Land, in dem der Betrieb liegt,

b)
Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört,

c)
Zahl der Beschäftigten des Betriebs,

d)
Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden,

e)
Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

f)
Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,

g)
Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,

h)
unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,

i)
sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis f werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:

1. Land,

2. Wirtschaftszweig,

3.
Zahl der Beschäftigten,

4.
Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden,

5.
Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

6.
Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,

7.
Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,

8.
unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,

9.
sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.

 (keine frühere Fassung vorhanden)