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Synopse aller Änderungen des TierZG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TierZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
TierZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
    § 3 Anerkennung
    § 4 Verfahren
    § 5 Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen
    § 6 Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung
    § 7 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung
    § 8 Ermächtigungen
Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
    § 9 Monitoring
    § 10 Ermächtigungen
    § 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen
    § 12 Zuchttiere
    § 13 Abgabe von Samen
    § 14 Verwendung des Samens
    § 15 Abgabe von Eizellen und Embryonen
    § 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen
    § 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten
    § 18 Ermächtigungen
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
    § 19 Drittlandseinfuhr
    § 20 Ermächtigungen
    § 21 Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden
Abschnitt 6 Überwachung, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
    § 22 Überwachung, Ausnahmen
    § 23 Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung und Außenverkehr
    § 24 Bekanntmachung
    § 25 Schiedsverfahren
    § 26 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
    § 28 Übergangsvorschriften
    § 29 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    § 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 31 Verkündung von Rechtsverordnungen
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1) Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen
    Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b sowie Nr. 8 Buchstabe a und § 6 Abs. 2) Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
    Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 19 Abs. 1 Satz 3) Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
    Anlage 4 (zu § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 4) Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen
    Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 Buchstabe b) Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr

§ 14 Verwendung des Samens


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(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch



(1) 1 Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch

1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder

2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.

(2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Abschrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.



2 Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.

(2) 1 Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. 2 Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. 3 Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. 4 Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. 5 Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(3) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. 2 Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. 3 Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. 4 Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(4) 1 Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. 2 In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Abschrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

§ 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit übertragen werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertragung von Eizellen und Embryonen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Eizellen und Embryonen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit, zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung der Eizelle oder des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung der Eizelle oder des Embryos an mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.



(1) 1 Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit übertragen werden. 2 Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertragung von Eizellen und Embryonen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. 3 Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. 4 Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Eizellen und Embryonen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. 2 Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit, zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung der Eizelle oder des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des Empfängertieres enthalten. 3 Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit ermöglichen. 4 Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung der Eizelle oder des Embryos an mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(3) Die Embryo-Entnahmeeinheit händigt dem Halter des Empfängertieres die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung aus.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2019) 

§ 19 Drittlandseinfuhr


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(1) Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn



(1) 1 Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn

1. sie von einer Bescheinigung nach den jeweiligen inhaltlichen Anforderungen der in Anlage 5 Spalten 2 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union begleitet sind und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organisation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer Entscheidung aufgeführt ist, welche die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen hat und die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist, oder



2. a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organisation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer Entscheidung aufgeführt ist, welche die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen hat und die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, oder

b) sie einer Tierart nach Anlage 5 Spalte 1 zuzurechnen sind, für die kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheinigung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungsland hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist.



2 Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheinigung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. 3 Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungsland hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist.

(2) Zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes darf Samen nur in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden.

(3) Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 stehen den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Abgabe von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen erforderlichen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 

§ 24 Bekanntmachung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de




1 Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. 2 Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger bekannt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2019) 

§ 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen


(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. 3 Rechtsverordnungen nach Satz 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. 4 Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.



(2) 1 Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 (neu)




§ 31 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.