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§ 5 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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§ 5 Anforderungen an Standardmaterial



(1) Standardmaterial muß

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und

2.
die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

a)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

b)
den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.

2.
Bestände zur Erzeugung des Standardmaterials dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

3.
Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nr. 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(4) Standardmaterial muß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

a)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

b)
den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.

2.
Im Fall veredelten Anbaumaterials von Zitrusarten für Zierzwecke und zur Fruchterzeugung dürfen die verwendeten Unterlagen nicht für Viroide anfällig sein.

3.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

4.
Das Standardmaterial von

a)
Obstpflanzen muss

aa)
einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

bb)
über eine Bezeichnung und Beschreibung verfügen, die dem Bundessortenamt vorgelegt worden ist,

b)
Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören,

c)
Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

5.
Das Standardmaterial darf keine Mängel aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(5) Das Bundessortenamt macht die Sorten oder Pflanzengruppen nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a, deren Bezeichnungen und Beschreibungen ihm vorgelegt worden sind, bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 5 AGOZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2012Artikel 4a Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AGOZV Pflichten der Betriebe (vom 04.08.2007)
... Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Anbaumaterial die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 4 erfüllt. Er hat sicherzustellen, dass Partien während der Pflanzenerzeugung ...
§ 6 AGOZV Anerkanntes Anbaumaterial
... zur Erzeugung von Kern- und Steinobst muß die Anforderungen an Standardmaterial nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 und nach dieser Vorschrift erfüllen. (2) Auf Antrag kann die ...
§ 9 AGOZV Einfuhr
... Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 5 Abs. 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser ... Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen des § 5 Abs. 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung ... Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung stichprobenweise untersucht. Anerkanntes Anbaumaterial von Obst muss ...
§ 11 AGOZV Ausnahmen
...  (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 5 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- ...
Anlage 2 AGOZV (zu § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 3) Schadorganismen an Anbaumaterial bestimmter Pflanzenarten (vom 04.08.2007)
Anlage 3 AGOZV (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial (vom 04.08.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Artikel 3 SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
...  5. In der Überschrift der Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 5 Abs. 2 Nr. 4)" durch die Angabe „(zu § 5 Abs. 2 Nr. 3)" ersetzt. 6. ... Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 5 Abs. 2 Nr. 4)" durch die Angabe „(zu § 5 Abs. 2 Nr. 3)" ersetzt. 6. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe ... 6. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu den §§ 2, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 6 Abs. 3)" ersetzt.  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 4a 12. SaatGRÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
...  5 der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 3 ...