Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8b AGOZV vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 LwForschNOG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der AGOZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8b AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 8b AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930

(Textabschnitt unverändert)

§ 8b Mitteilungen


(Text alte Fassung)

Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

(Text neue Fassung)

Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 angeordnet worden sind,

2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 8,

3. Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 8a Abs. 3 angeordnet worden sind.




Anzeige