Tools:
Update via:
Änderung § 8b AGOZV vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 LwForschNOG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der AGOZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8b AGOZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 8b AGOZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8b Mitteilungen | |
(Text alte Fassung) Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen: | (Text neue Fassung) Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen: |
1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 angeordnet worden sind, 2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 8, 3. Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 8a Abs. 3 angeordnet worden sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/76/al10911-0.htm