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Synopse aller Änderungen der AGOZV am 01.01.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 3 des LwForschNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AGOZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AGOZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | AGOZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8a Vergleichsprüfungen | |
(1) Die zuständige Behörde kann über § 8 hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach 1. Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16), 2. Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) und 3. Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten. (3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach Absatz 1 und 2 wirkt die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft nach § 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit. | (Text neue Fassung) (4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach Absatz 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit. |
§ 8b Mitteilungen | |
Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen: | Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen: |
1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 angeordnet worden sind, 2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 8, 3. Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 8a Abs. 3 angeordnet worden sind. |
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