§ 78 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 78 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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(Text alte Fassung) § 78 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 78 Übergangsregelung |
Die Vorschriften für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag gelten auch für die Änderungen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung 1. des Transsexuellengesetzes und 2. des § 45b. |