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Synopse aller Änderungen des PStG am 01.11.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 durch Artikel 4 des SBGGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts § 2 Standesbeamte Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister § 3 Personenstandsregister § 4 Sicherungsregister § 5 Fortführung der Personenstandsregister § 6 Aktenführung § 7 Aufbewahrung § 8 Verlust eines Personenstandsregisters § 9 Beurkundungsgrundlagen § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht Kapitel 3 Eheschließung Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt § 12 Anmeldung der Eheschließung § 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen § 14 Eheschließung § 15 Eintragung in das Eheregister Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters § 16 Fortführung Kapitel 4 Lebenspartnerschaft § 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters § 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung Kapitel 5 Geburt Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung § 18 Anzeige § 19 Anzeige durch Personen § 20 Anzeige durch Einrichtungen § 21 Eintragung in das Geburtenregister Abschnitt 2 Besonderheiten § 22 Fehlende Angaben § 23 Zwillings- oder Mehrgeburten § 24 Findelkind § 25 Person mit ungewissem Personenstand § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung Kapitel 6 Sterbefall Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung § 28 Anzeige § 29 Anzeige durch Personen § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden § 31 Eintragung in das Sterberegister Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen § 32 Fortführung § 33 Todeserklärungen Kapitel 7 Besondere Beurkundungen Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland § 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern § 39 Ehefähigkeitszeugnis § 39a (aufgehoben) § 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten § 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern § 43 Erklärungen zur Namensangleichung § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen | |
(Text alte Fassung) § 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung | (Text neue Fassung) § 45b Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag |
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts § 46 Änderung einer Anzeige § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts § 49 Anweisung durch das Gericht § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte § 51 Gerichtliches Verfahren § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden § 55 Personenstandsurkunden § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden § 57 Eheurkunde § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde § 59 Geburtsurkunde § 60 Sterbeurkunde Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht § 63 Benutzung in besonderen Fällen § 64 Sperrvermerke § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke § 67 Zentrale Register § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten § 68a Rechte der betroffenen Person Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten § 69 Erzwingung von Anzeigen § 70 Bußgeldvorschriften § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten § 72 (aufgehoben) Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen Kapitel 12 Übergangsvorschriften § 75 Übergangsbeurkundung § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher | |
§ 78 (aufgehoben) | § 78 Übergangsregelung |
§ 79 Altfallregelung | |
§ 16 Fortführung | |
(1) 1 Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über 1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, 2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten, 3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe, 4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, 5. jede Änderung des Namens der Ehegatten, 6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, 7. Berichtigungen. 2 Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen. | |
(2) 1 Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. 2 Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. 3 Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. 4 Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen. | (2) 1 Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. 2 Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. 3 Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. 4 Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen. |
§ 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung | |
(1) 1 Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. 2 Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen. (2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht. (3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über 1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend, 2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, 3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung, | |
4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes, 5. die Berichtigung des Eintrags. | 4. die nachträgliche Angabe des einzutragenden Geschlechts oder die Änderung des Geschlechtseintrags des Kindes, 5. die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes, 6. die Berichtigung des Eintrags. |
(4) 1 Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. 2 Im Übrigen wird hingewiesen 1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes, 2. auf die Geburt eines Kindes, 3. auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit. | |
§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung | § 45b Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag |
(1) 1 Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll. 2 Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, können sie gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, wenn sie 1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, 2. als Staatenlose oder heimatlose Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 3. als Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge ihren Wohnsitz im Inland haben oder 4. als Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt, a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, b) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhalten oder c) eine Blaue Karte EU besitzen. 3 Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden. 4 Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2) 1 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. 2 Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3 Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht; das Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kindschaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (3) 1 Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. 2 Dies gilt nicht für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an Eides statt versichern. (4) 1 Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. 2 Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. 3 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4 Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 5 Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen. | (1) 1 Die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und die Erklärung zum maßgeblichen Geschlechtseintrag für das Rechtsverhältnis der Person zu ihren Kindern nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag sind persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden. 2 Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln. 3 Ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, so gelten die Sätze 1 und 2 auch für dessen Erklärung. 4 Wird die Erklärung für eine minderjährige Person abgegeben, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss auch die minderjährige Person anwesend sein. (2) 1 Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person, deren Geschlechtseintrag und Vornamen geändert werden sollen, führt. 2 Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, welches die Geburt des jeweiligen Kindes der betroffenen Person zu beurkunden hat. 3 Ergibt sich nach Satz 1 keine Zuständigkeit, weil die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. 4 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 5 Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 6 Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 4 und 5 entgegengenommenen Erklärungen. (3) 1 Die Erklärungen nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. 2 Absatz 2 gilt entsprechend. |
§ 57 Eheurkunde | |
(1) 1 In die Eheurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, 3. Ort und Tag der Eheschließung. 2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben 1. die Auflösung der Ehe, 2. das Nichtbestehen der Ehe, 3. die Nichtigerklärung der Ehe, 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. (2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen. | |
(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen. | |
§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde | |
(1) 1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. 2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. | |
(3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen. | |
§ 63 Benutzung in besonderen Fällen | |
(1) 1 Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. 2 Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. | |
(2) 1 Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. 2 Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt. | (2) 1 Ist der Geschlechtseintrag einer Person nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und sind die Vornamen einer Person nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag geändert worden, so gilt abweichend von § 62: 1. eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag darf nur der betroffenen Person selbst erteilt werden, 2. eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag darf nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. 2 Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der betroffenen Person; § 13 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag bleibt unberührt. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. | |
§ 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen | |
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Standesbeamten errichteten Personenstandsregister, Personenstandsbücher und Standesregister sowie die Führung und Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher und standesamtlichen Nebenregister, 2. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Konsularbeamten errichteten Personenstandseinträge, 3. die Anforderungen an elektronische Verfahren a) zur Führung der Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser Register einschließlich der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung (§§ 3, 4), b) mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3), 4. den Aufbau und die Darstellung der elektronischen Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55), 5. die technische Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2), 6. die technischen Verfahren zur Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 8), 7. die Führung der Sammelakten (§ 6), 8. die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere die Bezeichnung der empfangenden Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben und das Verfahren der Übermittlung, 9. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das Standesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben, dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in einem Personenstandsregister zu beurkunden wären, sowie die Organisation und Nutzung der nach diesem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führenden Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Standesämtern, 10. die Anmeldung der Eheschließung, die Eheschließung und die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber, 11. die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls, | |
12. die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung, | 12. die Erteilung von Personenstandsurkunden, einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung sowie die Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen, |
13. die Beurkundung von Personenstandsfällen, bei denen besondere Umstände zu berücksichtigen sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen, in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet haben oder einzelne Angaben für die Beurkundung fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können, 14. die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann, 15. die Beurkundung der Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie das Verfahren zur Beurkundung von Sterbefällen in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern (§ 38), 16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4), 17. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsregister, 18. die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder und Fehlgeburten, 19. die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familiennamen nicht geführt werden, 20. die Bezeichnung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortführung der Personenstandsregister zu machen haben, sowie die jeweils zu übermittelnden Angaben, 21. die Besonderheiten für die in § 71 genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, dass Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Einträge von den im inländischen Recht vorgesehenen Einträgen abweichen, 22. die Führung der Sammlung der Todeserklärungen, die damit zusammenhängenden Mitteilungspflichten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33), 23. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76), 24. die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher (§ 77), 25. die technischen Standards, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung bei Datenübermittlungen zwischen Standesämtern und einem Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist (OZG), 26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), das bei einer elektronischen Erbringung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist, 27. automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die Verfahren der Übermittlung. | |
§ 78 (aufgehoben) | § 78 Übergangsregelung |
Die Vorschriften für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag gelten auch für die Änderungen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung 1. des Transsexuellengesetzes und 2. des § 45b. |
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