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Änderung § 58 PStG vom 01.11.2018
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§ 58 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung | § 58 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde | |
(Text alte Fassung) 1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen | (Text neue Fassung) (1) 1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen |
1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, | |
3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. 2 Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben. | 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. 2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. (3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen. |
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