Änderung § 3 PStG vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 LPartRBerG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des PStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 3 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Personenstandsregister


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

1. ein Eheregister (§ 15),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist,



2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),

3. ein Geburtenregister (§ 21),

4. ein Sterberegister (§ 31).

vorherige Änderung

Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.



2 Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) 1 Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. 2 Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. 3 Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. 4 Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed