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Änderung § 3 PStG vom 26.11.2015
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§ 3 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 3 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Personenstandsregister | |
(Text alte Fassung) (1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich |
1. ein Eheregister (§ 15), | |
2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist, | 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), |
3. ein Geburtenregister (§ 21), 4. ein Sterberegister (§ 31). | |
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil. (2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können. | 2 Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil. (2) 1 Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. 2 Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. 3 Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. 4 Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können. |
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