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Synopse aller Änderungen des PStG am 26.11.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2015 durch Artikel 2 des LPartRBerG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | PStG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts § 2 Standesbeamte Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister § 3 Personenstandsregister § 4 Sicherungsregister § 5 Fortführung der Personenstandsregister § 6 Aktenführung § 7 Aufbewahrung § 8 Neubeurkundung nach Verlust eines Registers § 9 Beurkundungsgrundlagen § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht Kapitel 3 Eheschließung Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung § 11 Zuständigkeit § 12 Anmeldung der Eheschließung § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen § 14 Eheschließung § 15 Eintragung in das Eheregister Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters § 16 Fortführung Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft § 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft Kapitel 5 Geburt Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung § 18 Anzeige § 19 Anzeige durch Personen § 20 Anzeige durch Einrichtungen § 21 Eintragung in das Geburtenregister Abschnitt 2 Besonderheiten § 22 Fehlende Angaben § 23 Zwillings- oder Mehrgeburten § 24 Findelkind § 25 Person mit ungewissem Personenstand § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung Kapitel 6 Sterbefall Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung § 28 Anzeige § 29 Anzeige durch Personen § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden § 31 Eintragung in das Sterberegister Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen § 32 Fortführung § 33 Todeserklärungen Kapitel 7 Besondere Beurkundungen Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland § 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern § 39 Ehefähigkeitszeugnis | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft |
§ 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten § 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern § 43 Erklärungen zur Namensangleichung § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts § 46 Änderung einer Anzeige § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts § 49 Anweisung durch das Gericht § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte § 51 Gerichtliches Verfahren § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden § 55 Personenstandsurkunden § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden § 57 Eheurkunde § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde § 59 Geburtsurkunde § 60 Sterbeurkunde Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht § 63 Benutzung in besonderen Fällen § 64 Sperrvermerke § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke § 67 Einrichtung zentraler Register § 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren § 69 Erzwingung von Anzeigen § 70 Bußgeldvorschriften § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten § 72 (aufgehoben) Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen Kapitel 12 Übergangsvorschriften § 75 Übergangsbeurkundung § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher § 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher § 78 Heiratsbuch | |
§ 3 Personenstandsregister | |
(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich | (1) 1 Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich |
1. ein Eheregister (§ 15), | |
2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist, | 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), |
3. ein Geburtenregister (§ 21), 4. ein Sterberegister (§ 31). | |
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil. (2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können. | 2 Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil. (2) 1 Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. 2 Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. 3 Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. 4 Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können. |
§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland | |
(1) 1 Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 2 Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. 3 Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4 Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder. (2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) 1 Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft. (4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften. | |
(5) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt. | |
§ 39a (neu) | § 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft |
§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit einer anderen Person gleichen Geschlechts im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen will. |
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