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Änderung § 58 PStG vom 22.12.2018
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§ 58 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 58 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde | |
(1) 1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. | |
(Text alte Fassung) 2 Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners. | (Text neue Fassung) 2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. |
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. |
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