Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 HZAZustV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 HZAZustV, alle Änderungen durch Artikel 15 2. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der HZAZustV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.12.2016) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Oberfinanzdirektion Koblenz


(1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen die Zuständigkeiten

1. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und Gießen für

a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung,

c) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Gießen nach Maßgabe der Nummer 3 und

bb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. des Hauptzollamts Gießen in den Stadtteilen westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 18h Abs. 7 und § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

(Text neue Fassung)

3. des Hauptzollamts Gießen in den Stadtteilen westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für

a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss,

b) die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen,

vorherige Änderung

c) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 18h Abs. 7 und § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;



c) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

5. des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der Ausfuhranmeldungen für die Erstattungszwecke nach Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11, Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr. L 54 S. 51, Nr. L 318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die 1. zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2006 der Kommission vom 23. August 2006 (ABl. EU Nr. L 230 S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich die Orte des Verladens im Bezirk des Hauptzollamts Koblenz befinden, die nächstgelegene Ausfuhrzollstelle jedoch dem Hauptzollamt Darmstadt angehört.

(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die Zuständigkeiten

1. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main-Flughafen für

a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b) die Verwertung beweglicher Sachen;

2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften;

3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz sowie, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93.

(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die Zuständigkeiten

1. des Hauptzollamts Saarbrücken für

a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b) die Verwertung beweglicher Sachen;

2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen die Zuständigkeiten

1. des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken werden jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 02.12.2016)