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§ 28 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung



(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält

1.
Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmenden,

2.
die Höhe der übertragenen Referenzmenge und bei Anlieferungs-Referenzmengen deren Referenzfettgehalt,

3.
die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,

4.
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und

5.
den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.

(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.



 

Zitierungen von § 28 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MilchAbgV Betriebssitz
... die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen.  ...
§ 52 MilchAbgV Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
... Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der Bescheinigung einer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 vom Pächter ...