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§ 52 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen



Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der Bescheinigung einer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 vom Pächter übernommenen Referenzmenge bedarf es keiner Nachweise nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.