Änderung § 1 Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 vom 16.10.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.10.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2338
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbeginn


(Text alte Fassung)

Kapitel 8 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2007 der Kommission vom 13. März 2007 (ABl. EU Nr. L 75 S. 8) geänderten Fassung ist vorbehaltlich einer späteren bundesrechtlichen Regelung nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Kapitel 8 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2007 der Kommission vom 13. März 2007 (ABl. EU Nr. L 75 S. 8) geänderten Fassung ist vom 1. Januar 2008 an anzuwenden.

 



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