Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Abschnitt 2 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)
Artikel 1 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 29.02.2008; FNA: 224-23 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 29.02.2008; FNA: 224-23 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Abschnitt 2 Geltendmachung des Rückgabeanspruchs für geschütztes deutsches Kulturgut
§ 3 Rückgabeanspruch gegen andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Länder machen den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verbracht wurde, im Benehmen mit der Zentralstelle des Bundes im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen der dort geltenden Vorschriften außergerichtlich und gerichtlich geltend.
§ 4 Rückgabeanspruch gegen andere Vertragsstaaten
Der Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats gebracht wurde, wird auf diplomatischem Weg geltend gemacht.
§ 5 Eigentum
(1) Das Eigentum an geschütztem deutschem Kulturgut, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Verlangen in das Bundesgebiet zurückgegeben wird, richtet sich nach den deutschen Sachvorschriften.
(2) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche und Rechte auf das Kulturgut werden durch Rückgabeansprüche im Sinne des § 6 nicht berührt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7715/b25604.htm