§ 4 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung | § 4 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Prüfungsgebühren | |
(Text alte Fassung) Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten. | (Text neue Fassung) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten. |