Änderung § 1 LuftSiGebV vom 01.02.2024

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§ 1 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
§ 1 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.



(1) Die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage 1 bestimmten Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach

1.
dem Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, und

2. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission vom 10.3.2023 (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 47) geändert worden
ist.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.


 



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