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§ 4 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007 (ERP-WPG 2007 k.a.Abk.)
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1143 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
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Zitierungen von § 4 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ERP-WPG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2007 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ERP-WPG 2007
... §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2008 weiter. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7765/a150470.htm